AMSD-Gewehre im Georgienkrieg
Categoria di beni: Kriegsmaterial
Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Georgien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Georgien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Georgien geliefert hat (35 Mio. TIV).
Paesi
Conflitti
Aziende
Periodo
2008 (Berichte 2009)
Fonti
- Archivierter Beleg: Oerlikon Kanonen im Iran AMSD Gewehre Georgien Das Seco mauert.html
- gsoa.ch – rheinetall kanonen im iran amsd gewehre georgien d
- Archivierter Beleg: Oerlikon Kanonen im Iran AMSD Gewehre Georgien Das Seco mauert.html
- Archivierter Beleg: Oerlikon Kanonen im Iran AMSD Gewehre Georgien Das Seco mauert.html