Bewilligte und gestoppte Luftabwehr für Pakistan
Categoria di beni: Kriegsmaterial

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Pakistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Pakistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Pakistan geliefert haben (2’134 Mio. TIV).
Paesi
Aziende
Periodo
2015–2016
Fonti
- WOZ Rüstungsreport: Rheinmetall Air Defence AG
- SWI swissinfo, 26.09.2018: Werte und Waffen – die Schweiz liefert beides
- Der Bund, 02.07.2018, S. 4: Feuer frei (David Hesse)