Esportazioni svizzere di materiale bellico e di armamenti

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Brenntag-Chemikalien für Baschar al-Assads Syrien

Categoria di beni: Unklar

Baschar al-Assad, 17.05.2018. www.kremlin.ru. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Baschar al-Assad, 17.05.2018.

CC BY 4.0

Im November 2014 wurden 5’120 Kilogramm Isopropanol aus der Schweiz nach Syrien geliefert. Das SECO akzeptierte die angegebene pharmazeutische Verwendung und erklärte 2018, es gebe keine Hinweise auf eine Verwendung für ein Massenvernichtungswaffenprogramm. Die Lieferung löste parlamentarische Abklärungen aus, weil Isopropanol auch zur Herstellung von Sarin dienen kann. Lieferantin war Brenntag Schweizerhall AG in Basel; Empfänger war das syrische Pharmaunternehmen MPI. Brenntag bestätigte 2019, auch Diethylamin geliefert zu haben, und verwies auf die angegebene Verwendung zur Schmerzmittelherstellung. Nach einer Aktualisierung der Unternehmensmitteilung vom 2. August 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft Duisburg die Aufnahme von Ermittlungen zur Isopropanollieferung ab. Am 1. Juni 2018 teilte der Bundesrat nach einer Nachprüfung mit, das Isopropanol sei vollständig zur Herstellung eines Medikaments für einen Schweizer Auftraggeber verwendet worden; das SECO habe korrekt gehandelt. Eine formelle Bewilligungspflicht für die betreffenden Chemikalienexporte nach Syrien wurde erst mit der Änderung der Sanktionsverordnung vom selben Tag eingeführt.

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Syrien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Syrien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden.

Paesi

Conflitti

Aziende

Periodo

2014; Abklärungen 2018–2019

Fonti