Casalee-Minen für Saddam Hussein
Categoria di beni: Kriegsmaterial

Public Domain (US-Regierungswerk; PD-USGov-CIA)
Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Irak durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Irak einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Irak geliefert haben (3’948 Mio. TIV).
Paesi
Conflitti
Aziende
Periodo
Lieferungen 1982–1986; Gerichtsberichte 1991/1993
Fonti
- Blick, 31.01.1990
- Cash, 10.12.1993, S. 33: Anton Ladner, «Verdacht nicht abwegig» (eingereichter Archivtext)
- SonntagsBlick, 05.12.1993, S. 4: «Banken-Ombudsmann verlor Prozess» (eingereichter Archivtext)
- Beobachter, 12.05.1995: Werner Catrina, «Perfide Killer, als Spielzeug getarnt» (eingereichter Archivtext)
- Das Magazin, 03.05.1997, S. 14: Christoph Keller, «Doppeltes Gesicht» (eingereichter Archivtext)