Flugabwehr für Pervez Musharrafs Pakistan
Categoria di beni: Kriegsmaterial

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Pakistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Pakistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Pakistan geliefert haben (2’134 Mio. TIV).
Paesi
Aziende
Periodo
Bewilligung 2006; Teillieferungen/Sistierung 2007; Freigabe 2008; Munitionsbewilligung 2009
Fonti
- Quelle im Dokument nicht näher angegeben
- GSoA-Zitig Nr. 140, Oktober 2009
- Archivierter Beleg: Heimliche Waffenexporte nach Pakistan.html
- La Liberté, 26.10.2009, S. 8: Exportation d’armes — Les couacs de l’histoire suisse (Samuel Jordan; mit Interview Simon Plüss)
- GSoA: Systematische Irreführung durch Doris Leuthard, 16.11.2009
- Bundesrat: Bericht über die Kriegsmaterial-Exportkontrolle im internationalen Vergleich, Abschnitt 6.2, S. 23: Beschluss vom 25.03.2009
- SWI swissinfo und Agenturen, 14.11.2007: Vorläufig keine Schweizer Waffen für Pakistan