Esportazioni svizzere di materiale bellico e di armamenti

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Flugabwehr für Rafael Trujillo

Categoria di beni: Kriegsmaterial

Rafael Trujillo, 6. Juni 1954; Bildausschnitt. Urheber unbekannt; Archivo General de la Nación (Dominikanische Republik). Via Wikimedia Commons. Archivaufnahme; CC0-Kennzeichnung der Commons-Dateiseite. Lizenzprüfung: 26.09.2026.
Rafael Trujillo, 6.

CC0 1.0

Trujillo-Diktatur wurde mit Schweizer Kriegsmaterial beliefert: vier Flugabwehrkanonen und Munition von Hispano-Suiza.

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte die Dominikanische Republik durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für die Dominikanische Republik einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an die Dominikanische Republik geliefert haben (21 Mio. TIV).

Paesi

Aziende

Periodo

1950er

Fonti

  • Jan Suter, „Schweizer Waffenausfuhren in die Karibik“, in Unheimliche Geschäfte, S. 315