Esportazioni svizzere di materiale bellico e di armamenti

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Gestoppte Sturmgewehre für Mexiko

Categoria di beni: Kriegsmaterial

Das SECO lehnte 2017 die Ausfuhr von 60 Sturmgewehren nach Mexiko ab. Als Grund führte es Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der damaligen Kriegsmaterialverordnung an, der die innere Lage des Bestimmungslandes und insbesondere die Menschenrechtslage erfasst.

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Mexiko durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Mexiko einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Mexiko geliefert haben (831 Mio. TIV).

Paesi

Periodo

2017

Fonti