Esportazioni svizzere di materiale bellico e di armamenti

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Hispano-Suiza-Kanonen für Vorsters Apartheidregime

Categoria di beni: Kriegsmaterial

Rassentrennungsschild am Strand von Muizenberg, Kapstadt, Juni 1985. Ulrich Stelzner (Ullischnulli) / Wikimedia Commons. Via Wikimedia Commons. Kontextbild zur Apartheid; kein Beleg einer Waffenlieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Rassentrennungsschild am Strand von Muizenberg, Kapstadt, Juni 1985.

CC BY-SA 3.0

Hispano Suiza in Genf lieferte trotz schweizerischer Ausfuhrsperre 20-mm-Geschütze nach Südafrika. Grundlage war ein Vertrag von 1967 über 126 Geschütze, Munition und Lizenzrechte für mehr als 21 Millionen Franken. Eine Eine Studie des Nationalfonds ordnet die Lieferungen als illegal ein; eine Ausdehnung der damaligen Strafuntersuchung auf dieses Geschäft unterblieb.

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Südafrika durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Südafrika einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die Niederlande in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Südafrika geliefert haben (90 Mio. TIV).

Paesi

Conflitti

Aziende

Periodo

Vertrag 1967; Lieferungen trotz schweizerischer Ausfuhrsperre

Fonti