Esportazioni svizzere di materiale bellico e di armamenti

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Historische Waffen für Xi Jinpings Militärmuseum

Categoria di beni: Kriegsmaterial (KM1) Weitere Waffen/Zubehör gemäss Anhang 5 Ziff. 1 GKV; nationale Kontrollen, keine automatische Einordnung als Dual-Use-Güter

Xi Jinping in Beijing, 07.12.2023. Dati Bendo / © European Union, 2023 / EU Audiovisual Centre. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Xi Jinping in Beijing, 07.12.2023.

CC BY 4.0

Ein chinesisches Militärmuseum liess in Deutschland ersteigerte historische Schusswaffen über die Schweiz transportieren. Am 25. Juli 2019 hielt der Zoll in Kreuzlingen eine Sendung an; die Waffen wurden den deutschen Behörden übergeben. Im März 2019 waren Schweizer Ausfuhrgesuche für 237 als Kriegsmaterial aufgeführte Waffen sowie für 138 weitere Waffen und acht Zubehörteile gestellt worden. Das Verfahren betraf die Verwendung von Ausfuhr- statt Durchfuhrgesuchen und falsche Angaben über den Standort der Ware. Die Bundesanwaltschaft erliess Strafbefehle gegen zwei Beteiligte, die angefochten wurden. Am 27. November 2025 sprach das Bundesstrafgericht A. sowohl vom Vorwurf fahrlässiger Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz als auch vom GKG-Vorwurf frei. Gegen B. stellte es die KMG-Vorwürfe wegen Verjährung ein und sprach ihn von den GKG-Vorwürfen frei. Die Bundesanwaltschaft meldete Berufung an, verzichtete am 2. Februar 2026 jedoch auf deren Weiterverfolgung. Mit Beschluss vom 4. Februar 2026 stellte die Berufungskammer die Rechtskraft des Urteils fest.

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte China durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für China einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an China geliefert hat (2’015 Mio. TIV).

Paesi

Periodo

2015–2019; Urteil 2025; Rechtskraft festgestellt 2026

Fonti