Kleinwaffen für Côte d’Ivoire im Bürgerkrieg
Categoria di beni: Kriegsmaterial
Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Côte d’Ivoire durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Côte d’Ivoire einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Côte d’Ivoire geliefert hat (25 Mio. TIV).
Paesi
Conflitti
Periodo
Ausfuhren 2002; Veröffentlichung 2003
Fonti
- SonntagsBlick, 10.08.2003, S. A14: Exklusiv: Die geheime Liste aller Schweizer Waffen-Deals (Hubert Mooser, Sandro Brotz und Beat Kraushaar; Begleitübersicht: Patrick Senn)
- SECO, 12.02.2003: Ausfuhren von Kriegsmaterial nach Kategorie pro Endempfängerstaat 2002, S. 1–2 (amtliche Tabelle, archiviert bei SIPRI)