Esportazioni svizzere di materiale bellico e di armamenti

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Lockerungen der Schweizer Waffenexportregeln

Categoria di beni: Nicht anwendbar – Kontext / Ressourcenhinweis

Der Ständerat stimmte im September 2013 der Motion 13.3662 zur Lockerung der Regeln für Kriegsmaterialausfuhren zu; im März 2014 folgte der Nationalrat. Die anschliessende Verordnungsänderung ermöglichte Ausnahmen für Länder mit systematischen und schweren Menschenrechtsverletzungen, sofern ein geringes Risiko bestand, dass das gelieferte Material dafür verwendet würde. Eine weitere 2018 angekündigte Lockerung für Ausfuhren in Staaten mit internen bewaffneten Konflikten zog der Bundesrat im Oktober 2018 zurück.

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Als allgemeine Änderungen wären zudem die bevorzugte Bewilligung für Anhang-2-Staat nach Art. 22a Abs. 2bis und der situationsabhängige Verzicht auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen nach Art. 18 Abs. 1 relevant. Dieser Kontexteintrag nennt keinen konkreten ausländischen Empfängerstaat für eine Länder- oder SIPRI-Zuordnung.

Paesi

Periodo

Motion 2013; Änderung 2014; weiteres Vorhaben 2018

Fonti