Esportazioni svizzere di materiale bellico e di armamenti

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NeoSoft-Überwachung: Absagen für Hasina und Lukaschenko

Categoria di beni: Dual-Use-Güter (GKG)

Alexander Lukaschenko, 26. September 2022. Presidential Executive Office of Russia / www.kremlin.ru. Via Wikimedia Commons. Porträt zur Illustration; Aufnahme stammt nicht aus dem Exportjahr. Lizenzprüfung: 26.09.2026.
Alexander Lukaschenko, 26.

CC BY 4.0

NeoSoft plante einen Exxport von IMSI-Catcher für das Rapid Action Battalion in Bangladesch. Die Behörden stoppten das Vorhaben; ein Ausfuhrantrag über 1,2 Millionen Franken wurde 2015 abgelehnt. Das nach einer SECO-Anzeige eröffnete Strafverfahren wurde später eingestellt. NeoSoft erhielt für Überwachungstechnik nach Indonesien 2017 Bewilligungen über mehr als 13 Millionen und 2022 über rund 5,8 Millionen Franken. Die Technik umfasst die Kategorie von IMSI-Catchern zur Erfassung mobiler Kommunikation. NeoSoft erhielt 2015 und 2018 Exportbewilligungen für Überwachungstechnik in den Libanon; 2018 betrug der bewilligte Wert über zwei Millionen Franken. NeoSoft erhielt Exportbewilligungen für Überwachungstechnik nach Serbien: 147’000 Franken 2016 und 1,95 Millionen Franken 2023. NeoSoft erhielt 2023 eine Ausfuhrbewilligung für Überwachungstechnik nach Mexiko im Wert von rund einer Million Franken. NeoSoft erhielt 2024 eine Ausfuhrbewilligung nach Malaysia über 693’000 Franken für Technik aus der Exportkategorie von IMSI-Catchern. Eine NeoSoft-Voranfrage zur Ausfuhr von Überwachungstechnik nach Belarus wurde 2016 abgelehnt. Die Schweizer Behörden lehnten 2016 ein NeoSoft-Ausfuhrgesuch für Überwachungstechnik in die Türkei ab. Die Schweizer Behörden verweigerten NeoSoft 2015 oder 2016 eine Ausfuhr von Überwachungstechnik nach Vietnam. NeoSoft erhielt 2015 Exportbewilligungen für Überwachungstechnik nach Marokko. NeoSoft erhielt 2015 Exportbewilligungen für Überwachungstechnik auf die Philippinen.

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Bangladesch, Indonesien, Libanon, Serbien, Mexiko, Malaysia, Belarus, die Türkei, Vietnam, Marokko und die Philippinen durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Bangladesch, Indonesien, Libanon, Serbien, Mexiko, Malaysia, Belarus, die Türkei, Vietnam, Marokko und die Philippinen einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Bangladesch: USA (129 Mio. TIV); Indonesien: USA (1’248 Mio. TIV); Libanon: USA (367 Mio. TIV); Serbien: Frankreich (114 Mio. TIV); Mexiko: USA (831 Mio. TIV); Malaysia: Spanien (292 Mio. TIV); Türkei: USA (3’964 Mio. TIV); Vietnam: USA (193 Mio. TIV); Marokko: USA (3’066 Mio. TIV); Philippinen: USA (645 Mio. TIV).

Paesi

Aziende

Periodo

Bewilligungen, Planungen und Ablehnungen 2014–2024

Fonti