Oerlikon-Kanonen für afghanische Mujahedin
Categoria di beni: Kriegsmaterial
Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Afghanistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Afghanistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Afghanistan geliefert haben (2’713 Mio. TIV).
Paesi
Conflitti
Aziende
Periodo
CIA-Beschaffung 1985; vor Ort dokumentiert 1986
Fonti
- NZZ, 13.06.1986
- nzz.ch, 17.03.2021: Die Schweizer Hightech-Kanone der afghanischen Islamisten (Ulrich Schmid, Berlin)
- Neue Zürcher Zeitung, 17.03.2021, S. 6: Die Schweizer Hightech-Waffe der Mujahedin (Ulrich Schmid, Berlin)