Schweizer Kanonenlizenz für Indien
Categoria di beni: Kriegsmaterial

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Indien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Indien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Indien geliefert hat (6’103 Mio. TIV).
Paesi
Conflitti
Aziende
Periodo
2005–2006
Fonti
- GPK-N, 07.11.2006: Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung, insbesondere PDF S. 4 und 7 (BBl 2120/2123)
- Tages-Anzeiger, 30.06.2005, S. 3: Kriegsgerät für vier heikle Länder (Bruno Vanoni)