Die Zürcher MTP AG unter Hassan Sayed Kamil vermittelte ab 1960 deutsche und österreichische Fachleute sowie Maschinenteile für den Aufbau der ägyptischen Rüstungsindustrie. Zu ihren leitenden Mitarbeitern gehörte der Flugzeugmotorenkonstrukteur Ferdinand Brandner. Lieferungen von Werkzeugmaschinen und Materialien an die ägyptische Rüstungsindustrie sind auch in der Edition diplomatischer Akten dokumentiert. Die Geschäfte lösten 1963 und 1964 öffentliche Proteste und parlamentarische Vorstösse aus. Am 18. Juni 1964 forderten 317 Professoren in einem Inserat ein Ende der Schweizer Rüstungshilfe an Ägypten. Kamil berief sich im Juli 1964 auf eine Unbedenklichkeitserklärung der Schweizer Behörden; die historische Aufarbeitung von 2016 bestätigte, dass die Behörden seine Tätigkeit damals nicht als illegal behandelten. Die Schweizer Vermittlung von Maschinen und Fachpersonal ist damit dokumentiert; eine Lieferung von Kernwaffen aus der Schweiz ist nicht belegt.
Im Konflikt um das ägyptische Rüstungsprogramm setzten der israelische Agent Joseph Ben-Gal und der österreichische Chemiker Otto Joklik am 2. März 1963 im Basler Hotel Drei Könige Heidi und Rainer Goercke unter Druck, ihren in Ägypten tätigen Vater Paul zur Rückkehr zu bewegen. Am 12. Juni 1963 wurden beide zu zwei Monaten unbedingtem Gefängnis und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt; die Haft war durch Untersuchungshaft abgegolten. Zwei MTP-Angestellte kopierten Firmenunterlagen und verkauften sie dem israelischen Nachrichtendienst. Ihre Zürcher Verurteilung im Mai 1964 betraf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, nicht einen Schuldspruch gegen Kamil wegen illegaler Waffenexporte.
Joklik bestellte in Deutschland Kobalt-60, das zur Kernwaffenproduktion verwendet werden kann.
Ein schweizerisch-ägyptische Entschädigungsabkommen über 40 Millionen Franken kam am 20. Juli 1964 zustande. Eine Rolle Kamils als Vermittler dieses Abkommens blieb eine Vermutung. Die MTP wurde 1965 geschlossen, nachdem sich Ägypten auf sowjetische Unterstützung ausgerichtet hatte.
Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden.
Der Bundesrat könnte Ägypten durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern.
Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Ägypten einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Ägypten geliefert hat (4’607 Mio. TIV).