Schweizer Streumunitionsteile und der Libanonkrieg
Categoria di beni: Kriegsmaterial
Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Israel durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Israel einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Israel geliefert haben (5’009 Mio. TIV).
Paesi
Conflitti
Aziende
Periodo
1988–2004; Debatte 2006–2007; Entsorgung 2018/2019
Fonti
- DIMSE: Switzerland, Abschnitte Joint Ventures und Cyber; abgerufen am 24.09.2026
- Bundesrat: Botschaftsentwurf zum Übereinkommen über Streumunition, 2011, Abschnitt 1.5.2, S. 12
- Bundesrat: Antwort auf Anfrage 07.1003, Beschaffung von Streumunition in Israel. Stand der Dinge, 2007, S. 1–2
- GSoA, 04.09.2006: Einsatz von Clustermunition in Südlibanon
- Human Rights Watch, Februar 2008: Flooding South Lebanon, Abschnitt Israel’s Cluster Munitions
- DIMSE: Switzerland Deal List, hochgeladene XLSX-Datei, Sheet1, Zeilen 2–16; abgeglichen am 24.09.2026
- Human Rights Watch: Worldwide Production and Export of Cluster Munitions, 07.04.2005, S. 3–4 und 11 (PDF S. 4–5 und 12)
- VBS, 19.03.2019: Entsorgung von Streumunition der Schweizer Armee abgeschlossen
- SWI swissinfo.ch, 19.03.2019: Switzerland completes destruction of its cluster bomb stockpile