Schweizer Waffen aus Ghana ohne Zustimmung weitergegeben
Categoria di beni: Kriegsmaterial

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Für die USA als heutigen Anhang-2-Staat würde Art. 22a Abs. 2bis das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufheben und die Bewilligung zur Regel machen. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Der Bundesrat könnte Ghana durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Ghana einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Spanien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Ghana geliefert hat (38 Mio. TIV).
Paesi
Aziende
Periodo
2011–2017
Fonti
- SWI swissinfo/Keystone-SDA: Exportations d’armes – la Suisse durcit les conditions pour le Ghana, 16.06.2017
- Plattform J, 21.08.2016: Mittelständler in der Champions League, Abschnitt Sturmgewehre in Container entdeckt
- SonntagsZeitung, 16.07.2017, S. 5: Schweiz kontrolliert Waffenexporte – aber mit Einschränkungen (Christian Brönnimann)