Esportazioni svizzere di materiale bellico e di armamenti

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Schweizer Waffen aus Ghana ohne Zustimmung weitergegeben

Categoria di beni: Kriegsmaterial

SIG 550 im Militärmuseum Morges, 17.07.2010. Rama / Wikimedia Commons. Via Wikimedia Commons. Illustration der SIG-Gewehrfamilie; nicht das konkrete Exportexemplar oder zwingend dieselbe Variante. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
SIG 550 im Militärmuseum Morges, 17.07.2010.

CC BY-SA 2.0 FR

Spanische Behörden beschlagnahmten am 4. August 2016 in Algeciras 737 Schweizer Sturmgewehre und 72 Granatwerfer auf dem Weg von Ghana in die USA. Die Waffen waren 2011 über Ungarn ausgeführt worden und 2014 in Ghana eingetroffen. Die Weitergabe erfolgte ohne Schweizer Zustimmung. Die Schweiz setzte Ausfuhren nach Ghana vorübergehend aus und verschärfte 2017 die Anforderungen an Nichtwiederausfuhr-Erklärungen. B&T hatte die Sturmgewehre von SAN Swiss Arms bezogen und zusammen mit Granatwerfern aus eigener Produktion an einen Händler in Ungarn geliefert. Als Endempfänger war der nationale Sicherheitsrat Ghanas angegeben worden. Bei einer Schweizer Endverbleibskontrolle in Ghana 2015 waren noch sämtliche 737 Sturmgewehre und 72 Granatwerfer vorhanden.

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Für die USA als heutigen Anhang-2-Staat würde Art. 22a Abs. 2bis das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufheben und die Bewilligung zur Regel machen. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Der Bundesrat könnte Ghana durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Ghana einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Spanien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Ghana geliefert hat (38 Mio. TIV).

Paesi

Aziende

Periodo

2011–2017

Fonti