Esportazioni svizzere di materiale bellico e di armamenti

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Schweizer Waffen für Omar al-Baschir

Categoria di beni: Kriegsmaterial

2002 wurden bewilligte Schweizer Kriegsmaterialausfuhren im Wert von 4’144 Franken in den Sudan ausgeführt. Sie wurden vollständig in der Kategorie KM 1 für Hand- und Faustfeuerwaffen erfasst. Der Vorgang wurde 2003 wegen des Kriegs und der Menschenrechtsverletzungen im Sudan öffentlich thematisiert.

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Sudan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Sudan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden.

Paesi

Conflitti

Periodo

Ausfuhren 2002; Debatte 2003–2004; Datenkorrektur 2006

Fonti