Esportazioni svizzere di materiale bellico e di armamenti

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Schweizer Zünder für den Ersten Weltkrieg

Categoria di beni: Kriegsmaterial

Während des Ersten Weltkriegs fertigten Schweizer Firmen in grossem Umfang Munitionsbestandteile, insbesondere Artilleriezünder, für kriegführende Staaten. Obwohl der Bundesrat 1914 ein Ausfuhrverbot für Waffen und Munition erlassen hatte, liess er den Export solcher Bestandteile zu. Besonders Unternehmen der Uhren- und Metallindustrie beteiligten sich an der Produktion. Die Lieferungen gingen überwiegend an die Entente und lösten innenpolitische Kontroversen über Neutralität und Kriegsgewinne aus.

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Für Frankreich, Grossbritannien und Italien als heutige Anhang-2-Staat würde Art. 22a Abs. 2bis das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufheben und die Bewilligung zur Regel machen. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Der Bundesrat könnte Russland durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Russland einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Italien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Russland geliefert hat (54 Mio. TIV).

Paesi

Conflitti

Periodo

1914–1918

Fonti