Esportazioni svizzere di materiale bellico e di armamenti

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Senfgas-Vorprodukte für Saddam Hussein und Iran

Categoria di beni: Dual-Use-Güter (Thiodiglykol; heutige Gütersystematik, historische Lieferungen vor dem GKG).

Porträt von Saddam Hussein (Datum nicht angegeben). CIA / CIA Museum; bereitgestellt auf Wikimedia Commons. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Porträt von Saddam Hussein (Datum nicht angegeben).

Public Domain (US-Regierungswerk; PD-USGov-CIA)

Die Schweizer Firma FCA Contractor vermittelte während des Iran-Irak-Kriegs Thiodiglykol, einen Ausgangsstoff für die Herstellung von Senfgas, an beide Kriegsparteien. Die zeitgenössischen Berichte nennen je 500 Tonnen für Iran und Irak. Frans van Anraat wickelte Chemikaliengeschäfte über FCA Contractor in der Schweiz ab. Das Berufungsgericht in Den Haag stellte für seine Irak-Geschäfte mindestens 1’116 Tonnen tatsächlich geliefertes Thiodiglykol zwischen Mitte 1985 und Februar 1988 fest. Die aus Japan und den USA stammenden Chemikalien gelangten unter anderem über Triest und Aqaba nach Irak. Am 9. Mai 2007 wurde van Anraat in den Niederlanden wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen zu 17 Jahren Haft verurteilt. Die Lieferungen trugen zur Herstellung des bei irakischen Giftgasangriffen gegen Menschen in Iran und Irak eingesetzten Senfgases bei, darunter beim Angriff auf Halabja. Vom Vorwurf der Beihilfe zum Völkermord wurde er freigesprochen. Der Hoge Raad bestätigte den Schuldspruch am 30. Juni 2009 und senkte die Strafe wegen der Verfahrensdauer auf 16 Jahre und sechs Monate. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte seine Beschwerde am 6. Juli 2010 für unzulässig. Ein texanisches Berufungsgericht behandelte 2016 im Verfahren Alarcon gegen Alcolac unter anderem Lieferunterlagen, die in van Anraats Schweizer Wohnung sichergestellt worden waren. Es bestätigte die Abweisung der Schadenersatzklage eines US-Golfkriegsveteranen, weil der Zusammenhang zwischen den betreffenden Chemikalienlieferungen und seiner Verletzung nicht hinreichend nachgewiesen war. Dieses Zivilverfahren war von van Anraats niederländischer Strafverurteilung getrennt.

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Irak und Iran durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Irak und Iran einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Irak: USA (3’948 Mio. TIV).

Paesi

Conflitti

Aziende

Periodo

1985–1988; Bekanntwerden 1989; Gerichtsverfahren 2007–2016

Fonti