Tessiner Motor in Aliyevs Kamikazedrohne
Categoria di beni: Keine der Kategorien 1–3 – damals nicht gelistetes Industrieprodukt

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Israel und Aserbaidschan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Israel und Aserbaidschan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Israel: USA (5’009 Mio. TIV); Aserbaidschan: Italien (32 Mio. TIV).
Paesi
Conflitti
Aziende
Periodo
2020
Fonti
- WOZ / Rüstungsreport (verlinkte Recherche), 10.12.2020: Die Handlangerin des Kriegsgeschäfts
- Hetq, 03.12.2020: The Killing Business – Israeli Harop drones used by Azerbaijan utilized French and Swiss technologies
- WOZ Rüstungsreport: Faulhaber Minimotor SA; Profil am 23.09.2026 nach früherem Timeout direkt eingesehen