Waffen und Lizenzen für die Türkei unter Evren und Nachfolgern
Categoria di beni: Kriegsmaterial Unklar

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte die Türkei durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für die Türkei einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an die Türkei geliefert haben (3’964 Mio. TIV).
Paesi
Conflitti
Aziende
Periodo
1984–1993
Fonti
- Pax Christi: Aufrüstung zur regionalen Grossmacht / The Turkey Connection
- SoZ, 30.05.1993
- Pax Christi, The Turkey Connection, S. 57
- Pax Christi: Die Türkei-Connection, deutsche Ausgabe, S. 95–96