Wavecom-Überwachung: Exporte zu Xi und Absagen für Erdoğan
Categoria di beni: Dual-Use-Güter (GKG)

Effetto della revisione proposta della legge sul materiale bellico
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte die Türkei, China, Thailand, Russland und Israel durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für die Türkei, China, Thailand, Russland und Israel einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Türkei: USA (3’964 Mio. TIV); China: Frankreich (2’015 Mio. TIV); Thailand: USA (476 Mio. TIV); Russland: Italien (54 Mio. TIV); Israel: USA (5’009 Mio. TIV).
Paesi
Aziende
Periodo
Bewilligungen und Ablehnungen 2015–2021; Gerichtsentscheid 2018
Fonti
- WOZ Rüstungsreport: Wavecom Elektronik AG
- SRF, 03.03.2020: Grossteil der Überwachungs-Technologie geht an heikle Abnehmer
- Schweizer Parlament: Amtliches Bulletin, Nationalrat, Frühjahrssession 2020; Debatte mit Verweis auf das BVGer-Urteil vom 17.04.2018
- Bundesverwaltungsgericht, B-7184/2017, Urteil vom 17.04.2018 (Überwachungstechnik Türkei)